ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN [AGB]
von Hendrik Henkemeier [HenRec]
Stand: 14. Mai 2024
1. Allgemeines und Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Hendrik Henkemeier [HenRec], Baroper Schulstraße 25, 44225 Dortmund (nachfolgend HenRec) und den Auftraggebenden (nachfolgend AG). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des AG werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, HenRec stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.3. Alle von HenRec angenommenen Aufträge unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten durch die Bestätigung des vorgelegten Angebotes oder spätestens mit Erfüllung des Angebots als anerkannt.
1.4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von HenRec erbracht werden.
1.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen HenRec und den AG abgewickelt werden.
2. Gegenstand der Vereinbarung / Vertragsschluss
2.1. Gegenstand des Auftrages sind die im Angebot oder anderweitig vertraglich vereinbarten vorgesehenen Arbeiten von HenRec. HenRec ist an die im entsprechend abgegebenen Angebot enthaltene Frist gebunden. Im Übrigen ist das Angebot von HenRec freibleibend.
2.2. Ein Vertrag kommt durch die fristgerechte Angebotsbestätigung durch den AG zustande. Die Angebotsbestätigung kann auch per E-Mail erfolgen.
2.3. Für den Umfang des Auftrags und dessen Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Angebotes/der Leistungsbeschreibung maßgebend.
2.4. Mündliche oder telefonische Aufträge, Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des AG oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des AG.
2.5. HenRec erbringt seine Leistungen auf Grundlage der vor Auftragserteilung mitgeteilten Anforderungen und Vorgaben des AG.
2.6. Die von HenRec erstellten Leistungsbeschreibungen und Protokolle gelten vom AG als genehmigt, wenn der AG nicht innerhalb einer Seite von Arbeitswoche Änderungswünsche oder Anmerkungen an HenRec übermittelt. Die Mitteilung soll schriftlich erfolgen oder schriftlich nachgereicht werden. Die künstlerische Umsetzung obliegt ausschließlich HenRec, dessen diesbezüglich ein Letztentscheidungsrecht zusteht.
2.7. HenRec ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer einzuschalten.
2.8. Aufgrund von gesonderter Absprache können Fremdleistungen von Zulieferern von HenRec im Namen und auf Rechnung des AG vergeben werden. Soweit genehmigte Fremdleistungen von HenRec im Namen des AG vergeben werden, stellt der AG HenRec von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.
2.9. Im Rahmen von Vorgaben des AG hat HenRec künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit.
2.10. Änderungen des Konzeptes bedürfen der einvernehmlichen Absprache zwischen den Vertragsparteien. Soweit diese Änderungen nicht im Rahmen der vereinbarten Vergütung gemäß Ziffer 4.1 realisiert werden können, werden die entsprechenden Leistungen gemäß Ziffer 4.2 vergütet.
3. Leistungen/ Pflichten des Kunden
3.1. Der AG unterstützt HenRec nach besten Kräften bei der Herstellung der Produktion. Soweit der AG HenRec für die Herstellung der Produktion beispielsweise urheberrechtlich geschütztes eigenes Material oder Fremdmaterial zur Verfügung stellt, garantiert der AG über sämtliche Rechte zu verfügen, die für die Herstellung der Produktion und deren Auswertung im vertragsgegenständlichen Umfang erforderlich sind. Der AG stellt HenRec diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen HenRec wegen der Verletzung der Rechte geltend machen. Soweit der AG HenRec Musiktitel zur Verfügung stellt, wird der AG HenRec sämtliche GEMA-relevanten Angaben anliefern.
4. Vergütung/Mehrkosten
4.1. Der AG zahlt HenRec für alle vertragsgegenständlichen Leistungen und Rechteübertragungen eine pauschale Netto-Vergütung in Höhe des vereinbarten Angebotes zu den im Angebot vereinbarten Fälligkeiten. Die Beträge verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und sind ordnungsgemäße Rechnungsstellung fällig.
4.2. Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, einschließlich nachträglicher Änderungen vereinbarter Leistungen sowie sonstige Sonderleistungen werden nach Zeitaufwand vergütet.
4.3. Der AG ist zur Nutzung der Produktion nicht verpflichtet. Der Vergütungsanspruch von HenRec bleibt davon unberührt.
5. Abnahme und Gewährleistung
5.1. HenRec hat das Recht, dem AG nach Ablieferung der Produktion zu deren Abnahme unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Äußert sich der AG innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Produktion als abgenommen.
5.2. Der AG ist berechtigt, die Nichtabnahme des Werks unter Darlegung der jeweiligen Entscheidungsgründe auszusprechen, insbesondere wenn HenRec die vom AG geforderten Nachbesserung und/oder Änderung ablehnt oder nicht erfüllt, so dass die Produktion nicht planmäßig genutzt werden kann. Klarstellend wird festgehalten, dass eine Nichtabnahme aus redaktionellen und künstlerischen Gründen nicht zulässig ist.
5.3. Sofern die von HenRec hergestellte Produktion technisch mangelhaft und/ oder aus sonstigen zulässigen Gründen nicht abgenommen wird, richten sich die Gewährleistungsansprüche des AG im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Nutzungsrechte
6.1. HenRec stellt dem AG die Ergebnisse nach Abschluss des Auftrages gemäß dem Angebot bzw. der anderweitigen vertraglichen Vereinbarung zur Verfügung.
6.2. Nicht übertragen sind die von Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, usw.) wahrgenommenen Rechte. HenRec wird dem AG jedoch alle erforderlichen Angaben für sämtliche Verwertungsgesellschaften mit Übergabe der Produktion mitteilen.
6.3. Der AG erwirbt Eigentum und die Nutzungsrechte an den erbrachten Ergebnissen erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
6.4. Klarstellend wird festgehalten, dass HenRec berechtigt ist, Ausschnitte und/oder Bilder der Produktionen zu Zwecken der Eigenwerbung in allen Medien und Formen zu verwenden. Soweit dem AG die Rechte nur nicht-exklusiv eingeräumt sind, ist HenRec berechtigt, die Produktion auch für andere Aufträge zu nutzen, soweit und sofern diese nicht im direkten Konkurrenzverhältnis zum AG stehen.
7. Nennung
7.1. HenRec ist berechtigt im Vor- oder Abspann die eigene Nennung in branchenüblicher Art und Weise und Größe, einschließlich der Abbildung eines etwaigen eigenen Logos, zu platzieren
8. Haftung
8.1. HenRec haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie in Haftungsfällen nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2. HenRec haftet bei einer vorsätzlich oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
8.3. Bei Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten haftet HenRec nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung bei einer grob fahrlässigen Verletzung ebenfalls auf den vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden beschränkt ist.
8.4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet HenRec nicht.
8.5. HenRec haftet nicht für Störungen, die durch außerhalb seines Einflussbereichs liegende Umstände verursacht werden.
8.6. Soweit die Haftung von HenRec ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der eingeschalteten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9. Verschwiegenheitsklausel
9.1. Die Parteien sind verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Erbringung ihrer Leistungen bekannt werdenden Vorgänge Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zum Stillschweigen erstreckt sich auf alle Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
9.2. Die Parteien verpflichten sich zudem, die ihnen überlassenen Daten und Unterlagen ausschließlich für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zu verwenden. HenRec archiviert die Produktion für die Dauer von maximal einem Jahr. Eine längere Archivierung steht im alleinigen Ermessen von HenRec.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und dem von den Parteien wirtschaftlichen Gewollten am ehesten entspricht.
10.2. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Dortmund.
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